Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 119 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) bedarf der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt
werden, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind.