Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 27. September 2021 die Ermittlungspflichten der Landkreise im Zuge der Umlageerhebung für die Kreisumlage konkretisiert: Zur Beschlussfassung über die Höhe des Umlagesatzes müssen zumindest die zugrunde gelegten Bedarfsansätze der betroffenen Gemeinden vorliegen. Dabei seien aktuelle Informationen und nicht lediglich Daten zum Finanzbedarf des Vorjahres heranzuziehen. Die Mitteilung des Deutschen Städtetages ist hier nachzulesen.