Eine Mitgliedsgemeinde (ca. 11. 000 Einwohner*Innen) beschäftigt gerade der Umgang mit dem Thema Gesamtabschlüsse und deren Notwendigkeit. Hierzu gab es folgende Frage, die wir in den Kreis unserer Mitglieder geben (bezogen wird sich dabei auf das Schreiben des MI vom 03.04.2020, wonach deutlich höhere Grenzen für eine Konsolidierungspflicht bestehen).

Betrachtet man die in dem v.g. Schreiben genannten %-Werte hinsichtlich der untergeordneten Bedeutung von Beteiligungen, so liegt unsere Gemeinde i.d.R. genau in dem genannten Werte-Bereich. Daraus lässt sich folglich keine eindeutige Richtung ermitteln, ob überhaupt eine Konsolidierungspflicht besteht, oder nicht. Daher kommt der in dem Schreiben ebenfalls geforderten individuellen Auslegung eine besondere Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang würde es daher interessieren, ob es andere Kommunen in Niedersachsen gibt, die schon eine solche individuelle Betrachtung mit dem Ergebnis vorgenommen haben, dass keine Konsolidierungspflicht besteht. Für uns wäre es hilfreich, deren diesbezügliche Argumentation zu kennen, so dass die Pflicht zur Erstellung eines Gesamtabschlusses verneint werden könnte. Vielmehr besteht das Interesse, ggfs. bestehende Handlungsleitlinien für unsere Gemeindewerke innerhalb des „Konzerns“ konkret zu formulieren und politisch beschließen zu lassen.

Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie meine Fragestellung im Kämmererverband thematisieren könnten. Vielleicht komme ich über diesen Weg ja zu Praxisbeispielen. Problematisch ist zurzeit, dass es keinen korrespondieren Ausführungserlass gibt und nach Einschätzung des NSGB auch in absehbarer Zeit eher nicht geben wird.

Antworten und Hinweise bitte an die Mailadresse b.fuchs@goettingen.de. Wir leiten die Antworten an die Gemeinde weiter. Sofern auch eine Veröffentlichung der Antwort auf der Homepage in Betracht kommt, bitte kurzer Hinweis dazu.